§ 59 ZPO. Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 59. Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes | § 59 |
Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie [hinsichtlich] des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen, oder wenn sie aus demselben thatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. | Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie [hinsichtlich] des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen, oder wenn sie aus demselben thatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 59. Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie [hinsichtlich] des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen, oder wenn sie aus demselben thatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.