§ 59 ZPO. Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 59. Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes § 59
Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie [hinsichtlich] des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen, oder wenn sie aus demselben thatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie [hinsichtlich] des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen, oder wenn sie aus demselben thatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 59. Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie [hinsichtlich] des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen, oder wenn sie aus demselben thatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 59 ZPO

§ 58 ZPO. Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff

§ 59 ZPO. Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes

§ 60 ZPO. Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche