§ 591 ZPO. Rechtsmittel
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 591. Rechtsmittel | § 591 |
Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befaßten Gerichte überhaupt stattfinden. | Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befaßten Gerichte überhaupt stattfinden. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 591. Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befaßten Gerichte überhaupt stattfinden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.