§ 593 ZPO. Klageinhalt; Urkunden
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
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| § 593. Klageinhalt; Urkunden | § 593 | 
| (1) Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Urkundenprozesse geklagt werde. | (1) Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Urkundenprozesse geklagt werde. | 
| (2) [1] Die Urkunden müssen in Urschrift oder in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatze beigefügt werden. [2] Im letzteren Falle muß zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termine zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen. | (2) [1] Die Urkunden müssen in Urschrift oder in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatze beigefügt werden. [2] Im letzteren Falle muß zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termine zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 593. 
        
(1) Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Urkundenprozesse geklagt werde.
        
            (2) [1] Die Urkunden müssen in Urschrift oder in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatze beigefügt werden. [2] Im letzteren Falle muß zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termine zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Nr. 128 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.