§ 595 ZPO. Keine Widerklage; Beweismittel
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934] | [1. Januar 1900] |
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§ 595 | § 595 |
(1) Widerklagen sind nicht statthaft. | (1) Widerklagen sind nicht statthaft. |
(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig. | (2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde, sowie bezüglich anderer als der im § [592] erwähnten Thatsachen nur Urkunden und Eideszuschiebung zulässig. |
(3) Die Antretung des Urkundenbeweises kann nur durch Vorlegung der Urkunden erfolgen. | (3) Die Antretung des Urkundenbeweises kann nur durch Vorlegung der Urkunden erfolgen. |
(4) (weggefallen) | (4) Die Leistung eines Eides ist durch Beweisbeschluß anzuordnen. |
[1. Januar 1900–1. Januar 1934]
1§ 595.
(1) Widerklagen sind nicht statthaft.
2(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde, sowie bezüglich anderer als der im § [592] erwähnten Thatsachen nur Urkunden und Eideszuschiebung zulässig.
(3) Die Antretung des Urkundenbeweises kann nur durch Vorlegung der Urkunden erfolgen.
(4) Die Leistung eines Eides ist durch Beweisbeschluß anzuordnen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.