§ 595 ZPO. Keine Widerklage; Beweismittel
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 1934] | [1. Januar 1900] | 
|---|---|
| § 595 | § 595 | 
| (1) Widerklagen sind nicht statthaft. | (1) Widerklagen sind nicht statthaft. | 
| (2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig. | (2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde, sowie bezüglich anderer als der im § [592] erwähnten Thatsachen nur Urkunden und Eideszuschiebung zulässig. | 
| (3) Die Antretung des Urkundenbeweises kann nur durch Vorlegung der Urkunden erfolgen. | (3) Die Antretung des Urkundenbeweises kann nur durch Vorlegung der Urkunden erfolgen. | 
| (4) (weggefallen) | (4) Die Leistung eines Eides ist durch Beweisbeschluß anzuordnen. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 1934]
    1§ 595. 
        
(1) Widerklagen sind nicht statthaft.
        
            2(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde, sowie bezüglich anderer als der im § [592] erwähnten Thatsachen nur Urkunden und Eideszuschiebung zulässig.
        
        (3) Die Antretung des Urkundenbeweises kann nur durch Vorlegung der Urkunden erfolgen.
        (4) Die Leistung eines Eides ist durch Beweisbeschluß anzuordnen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.