§ 598 ZPO. Zurückweisung von Einwendungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 598. Zurückweisung von Einwendungen § 598
Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis […] nicht mit den im Urkundenprozesse zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozesse unstatthaft zurückzuweisen. Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis […] nicht mit den im Urkundenprozesse zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozesse unstatthaft zurückzuweisen.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 598. Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis […] nicht mit den im Urkundenprozesse zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozesse unstatthaft zurückzuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 598 ZPO

§ 597 ZPO. Klageabweisung

§ 598 ZPO. Zurückweisung von Einwendungen

§ 599 ZPO. Vorbehaltsurteil