§ 598 ZPO. Zurückweisung von Einwendungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 598. Zurückweisung von Einwendungen | § 598 |
Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis […] nicht mit den im Urkundenprozesse zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozesse unstatthaft zurückzuweisen. | Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis […] nicht mit den im Urkundenprozesse zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozesse unstatthaft zurückzuweisen. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 598. Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis […] nicht mit den im Urkundenprozesse zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozesse unstatthaft zurückzuweisen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.