§ 6 ZPO. Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1977] |
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§ 6. Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht | § 6 |
[1] Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. [2] Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Werth, so ist dieser maßgebend. | [1] Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. [2] Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Werth, so ist dieser maßgebend. |
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 6. 2[1] Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. [2] Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Werth, so ist dieser maßgebend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.
- 2. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 5, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.