§ 603 ZPO. Gerichtsstand
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 603. Gerichtsstand | § 603 | 
| (1) Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichte des Zahlungsorts als bei dem Gericht angestellt werden, bei [dem] der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. | (1) Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichte des Zahlungsorts als bei dem Gericht angestellt werden, bei [dem] der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. | 
| (2) Wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinschaftlich verklagt werden, so ist außer dem Gerichte des Zahlungsorts jedes Gericht zuständig, bei [dem] einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. | (2) Wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinschaftlich verklagt werden, so ist außer dem Gerichte des Zahlungsorts jedes Gericht zuständig, bei [dem] einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 603. 
        
(1) Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichte des Zahlungsorts als bei dem Gericht angestellt werden, bei [dem] der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
        (2) Wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinschaftlich verklagt werden, so ist außer dem Gerichte des Zahlungsorts jedes Gericht zuständig, bei [dem] einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.