§ 605 ZPO. Beweisvorschriften
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934] | [1. Januar 1900] |
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§ 605 | § 605 |
(1) Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen Anspruchs der rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als Beweismittel bezüglich der Vorlegung des Wechsels der Antrag auf Parteivernehmung zulässig. | (1) Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen Anspruchs der rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als Beweismittel bezüglich der Präsentation des Wechsels Eideszuschiebung zulässig. |
(2) Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung genügt, daß sie glaubhaft gemacht ist. | (2) Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung genügt, daß sie glaubhaft gemacht ist. |
[1. Januar 1900–1. Januar 1934]
1§ 605.
(1) Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen Anspruchs der rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als Beweismittel bezüglich der Präsentation des Wechsels Eideszuschiebung zulässig.
(2) Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung genügt, daß sie glaubhaft gemacht ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 131 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.