§ 608 ZPO. Übersetzung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1900–1. Oktober 1938]
1§ 608. Der Vorsitzende darf den Termin zur mündlichen Verhandlung über eine Scheidungsklage oder über eine Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens erst festsetzen, wenn den nachfolgenden Vorschriften über den Sühneversuch genügt ist.