§ 610 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Oktober 1938–1. Juli 1977]
    1§ 610. 
        
            (1) [1] Der Sühneversuch findet vor dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts statt. [2] Zu dem Termin ist das persönliche Erscheinen der Parteien anzuordnen. [3] Die Parteien sind von Amts wegen und persönlich zu laden. [4] Dem Gegner ist eine Abschrift des Antrags mitzuteilen.
        
        
            (2) [1] Erscheint zu dem Sühneversuch der Kläger nicht, so hat er einen neuen Sühneversuch zu beantragen. [2] Erscheint der Kläger, aber nicht der Beklagte, so kann der Richter die einmalige Wiederholung des Sühneversuchs anordnen; andernfalls ist der Sühneversuch als mißlungen anzusehen.
        
        
            (3) [1] Die Parteien können sich in dem zum Sühneversuch bestimmten Termin nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen. [2] Beistände können zurückgewiesen werden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1938: §§ 32 Nr. 3, 87 Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 27. Juli 1938.