§ 619 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1975–1. Juli 1977]
1§ 619.
2(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer Partei anordnen und [sie] über die von ihr, von dem Gegner oder von dem Staatsanwalte behaupteten Thatsachen vernehmen.
3(2) Ist die zu vernehmende Partei am Erscheinen vor dem Prozeßgerichte verhindert oder hält sie sich in großer Entfernung von [seinem] Sitze […] auf, so kann [sie] durch einen beauftragten oder ersuchten Richter [vernommen werden].
4(3) Gegen die nicht erschienene Partei ist wie gegen einen im Vernehmungstermine nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; auf Ordnungshaft darf nicht erkannt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Januar 1975: Artt. 98 Nr. 12, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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