§ 620 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Juli 1998] | [1. April 1986] | 
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| § 620 | § 620 | 
| [1] Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln: | [1] Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln: | 
| 1. die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind; | 1. die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind; | 
| 2. den Umgang eines Elternteils mit dem Kinde; | 2. den Umgang eines Elternteils mit dem Kinde; | 
| 3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil; | 3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil; | 
| 4. die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kinde; | 4. die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kinde; | 
| 5. das Getrenntleben der Ehegatten; | 5. das Getrenntleben der Ehegatten; | 
| 6. den Unterhalt eines Ehegatten; | 6. den Unterhalt eines Ehegatten; | 
| 7. die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats; | 7. die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats; | 
| 8. die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen; | 8. die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen; | 
| 9. die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Ehesache und Folgesachen. [2] (weggefallen) | 9. die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Ehesache und Folgesachen. [2] Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch von Amts wegen erlassen. | 
    [1. April 1986–1. Juli 1998]
    1§ 620.  [1] Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln:
            
- 21. die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind;
 - 32. den Umgang eines Elternteils mit dem Kinde;
 - 3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil;
 - 44. die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kinde;
 - 5. das Getrenntleben der Ehegatten;
 - 6. den Unterhalt eines Ehegatten;
 - 7. die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats;
 - 8. die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen;
 - 59. die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Ehesache und Folgesachen.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 24, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
 - 2. 1. Januar 1980: Art. 9 §§ 2 Nr. 4, 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
 - 3. 1. April 1986: Artt. 3 Nr. 9 Buchst. a, 8 des Gesetzes vom 20. Februar 1986.
 - 4. 1. April 1986: Artt. 3 Nr. 9 Buchst. b, 8 des Gesetzes vom 20. Februar 1986.
 - 5. 1. April 1986: Artt. 3 Nr. 9 Buchst. c, 8 des Gesetzes vom 20. Februar 1986.