§ 620d ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. April 1986] |
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§ 620d. Begründung der Anträge und Entscheidungen | § 620d |
[1] In den Fällen der §§ 620b, 620c sind die Anträge und die Beschwerde zu begründen; die Beschwerde muß innerhalb der Beschwerdefrist begründet werden. [2] Das Gericht entscheidet durch begründeten Beschluß. | [1] In den Fällen der §§ 620b, 620c sind die Anträge und die Beschwerde zu begründen; die Beschwerde muß innerhalb der Beschwerdefrist begründet werden. [2] Das Gericht entscheidet durch begründeten Beschluß. |
[1. April 1986–1. Januar 2002]
1§ 620d. 2[1] In den Fällen der §§ 620b, 620c sind die Anträge und die Beschwerde zu begründen; die Beschwerde muß innerhalb der Beschwerdefrist begründet werden. [2] Das Gericht entscheidet durch begründeten Beschluß.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1986: Artt. 3 Nr. 12 Buchst. b, 8 des Gesetzes vom 20. Februar 1986.
- 2. 1. April 1986: Artt. 3 Nr. 12 Buchst. a, 8 des Gesetzes vom 20. Februar 1986.