§ 621d ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002–1. September 2009]
1§ 621d. Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln. [1] In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 und 11 können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. [2] Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel abweichend von den allgemeinen Vorschriften zuzulassen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 75, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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