§ 624 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 2005][1. Januar 2002]
§ 624. Besondere Verfahrensvorschriften § 624. Besondere Verfahrensvorschriften
(1) Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auf die Folgesachen. (1) Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auf die Folgesachen.
(2) Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf Folgesachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 6, soweit sie nicht ausdrücklich ausgenommen werden. (2) Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf Folgesachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 6, soweit sie nicht ausdrücklich ausgenommen werden.
(3) Die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten gelten entsprechend, soweit in diesem Titel nichts Besonderes bestimmt ist. (3) Die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten gelten entsprechend, soweit in diesem Titel nichts Besonderes bestimmt ist.
(4) [1] Vorbereitende Schriftsätze, Ausfertigungen oder Abschriften werden am Verfahren beteiligten Dritten nur insoweit mitgeteilt oder zugestellt, als das mitzuteilende oder zuzustellende Dokument sie betrifft. [2] Dasselbe gilt für die Zustellung von Entscheidungen an Dritte, die zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt sind. (4) [1] Vorbereitende Schriftsätze, Ausfertigungen oder Abschriften werden am Verfahren beteiligten Dritten nur insoweit mitgeteilt oder zugestellt, als das mitzuteilende oder zuzustellende Schriftstück sie betrifft. [2] Dasselbe gilt für die Zustellung von Entscheidungen an Dritte, die zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt sind.
[1. Januar 2002–1. April 2005]
1§ 624. 2Besondere Verfahrensvorschriften.
(1) Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auf die Folgesachen.
3(2) Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf Folgesachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 6, soweit sie nicht ausdrücklich ausgenommen werden.
(3) Die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten gelten entsprechend, soweit in diesem Titel nichts Besonderes bestimmt ist.
(4) [1] Vorbereitende Schriftsätze, Ausfertigungen oder Abschriften werden am Verfahren beteiligten Dritten nur insoweit mitgeteilt oder zugestellt, als das mitzuteilende oder zuzustellende Schriftstück sie betrifft. [2] Dasselbe gilt für die Zustellung von Entscheidungen an Dritte, die zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt sind.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 24, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 21, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.

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