§ 630 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
    1§ 630. Das Gesuch muß enthalten:
        
- 1. die Bezeichnung der Parteien nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort;
 - 2. die Bezeichnung des Gerichts;
 - 3. die bestimmte Angabe des Betrags oder Gegenstandes und des Grundes des Anspruchs;
 - 4. das Gesuch um Erlassung des Zahlungsbefehls.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.