§ 636 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Juli 1977] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 636 | § 636 | 
| [1] Hat der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage zu Lebzeiten beider Ehegatten erhoben, so [ist], wenn ein Ehegatte stirbt, § 619 [nicht anzuwenden]. [2] Das Verfahren wird gegen den überlebenden Ehegatten fortgesetzt. | [1] Hat der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage zu Lebzeiten beider Ehegatten erhoben, so [ist], wenn ein Ehegatte stirbt, § 628 [nicht anzuwenden]. [2] Das Verfahren wird gegen den überlebenden Ehegatten fortgesetzt. | 
    [1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
    1§ 636.  2[1] Hat der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage zu Lebzeiten beider Ehegatten erhoben, so [ist], wenn ein Ehegatte stirbt, § 628 [nicht anzuwenden]. [2] Das Verfahren wird gegen den überlebenden Ehegatten fortgesetzt.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. August 1938: §§ 41 Abs. 2, 87 Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 27. Juli 1938.
 - 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.