§ 638 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. August 1938]
§ 638 § 638
[1] Die Vorschriften der §§ 633 bis 635 [gelten für] eine Klage, [welche] die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien zum Gegenstande hat, entsprechend[…]. [2] Das Urteil, durch [welches] das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt wird, wirkt, wenn es zu Lebzeiten beider Parteien rechtskräftig geworden ist, für und gegen alle. [1] Die Vorschriften der §§ 633 bis 635 finden auf eine Klage, die die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien zum Gegenstande hat, entsprechende Anwendung. [2] Das Urteil, durch das das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt wird, wirkt, wenn es zu Lebzeiten beider Parteien rechtskräftig geworden ist, für und gegen alle.
[1. August 1938–1. Oktober 1950]
1§ 638. [1] Die Vorschriften der §§ 633 bis 635 finden auf eine Klage, die die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien zum Gegenstande hat, entsprechende Anwendung. [2] Das Urteil, durch das das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt wird, wirkt, wenn es zu Lebzeiten beider Parteien rechtskräftig geworden ist, für und gegen alle.
Anmerkungen:
1. 1. August 1938: §§ 42, 87 Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 27. Juli 1938.

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