§ 640a ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1998] |
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§ 640a. Zuständigkeit | § 640a |
(1) [1] Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. [2] Erhebt die Mutter die Klage, so ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Mutter ihren Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. [3] Haben das Kind und die Mutter im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes maßgebend. [4] Ist eine Zuständigkeit eines Gerichts nach diesen Vorschriften nicht begründet, so ist das Familiengericht beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig. [5] Die Vorschriften sind auf Verfahren nach § 1615o des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. | (1) [1] Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. [2] Erhebt die Mutter die Klage, so ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Mutter ihren Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. [3] Haben das Kind und die Mutter im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes maßgebend. [4] Ist eine Zuständigkeit eines Gerichts nach diesen Vorschriften nicht begründet, so ist das Familiengericht beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig. [5] Die Vorschriften sind auf Verfahren nach § 1615o des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. |
(2) [1] Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn eine der Parteien | (2) [1] Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn eine der Parteien |
1. Deutscher ist oder | 1. Deutscher ist oder |
2. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. [2] Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich. | 2. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. [2] Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich. |
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 640a.
2(1) [1] Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. [2] Erhebt die Mutter die Klage, so ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Mutter ihren Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. [3] Haben das Kind und die Mutter im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes maßgebend. [4] Ist eine Zuständigkeit eines Gerichts nach diesen Vorschriften nicht begründet, so ist das Familiengericht beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig. [5] Die Vorschriften sind auf Verfahren nach § 1615o des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(2) [1] Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn eine der Parteien
- 1. Deutscher ist oder
- 2. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 1986: Artt. 4 Nr. 5, 7 § 2 des Zweiten Gesetzes vom 25. Juli 1986.
- 2. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 31, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.