§ 640e ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1998] | [1. Juli 1970] |
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§ 640e | § 640e |
(1) [1] Ist an dem Rechtsstreit ein Elternteil oder das Kind nicht als Partei beteiligt, so ist der Elternteil oder das Kind unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden. [2] Der Elternteil oder das Kind kann der einen oder anderen Partei zu ihrer Unterstützung beitreten. | [1] Ist an dem Rechtsstreit ein Elternteil nicht als Partei beteiligt, so ist er unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden. [2] Hat die Mutter die Anerkennung der Vaterschaft angefochten, so ist das Kind unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden. [3] Der Elternteil oder das Kind kann der einen oder anderen Partei zu ihrer Unterstützung beitreten. |
(2) [1] Ein Kind, das für den Fall des Unterliegens in einem von ihm geführten Rechtsstreit auf Feststellung der Vaterschaft einen Dritten als Vater in Anspruch nehmen zu können glaubt, kann ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits gerichtlich den Streit verkünden. [2] Die Vorschrift gilt entsprechend für eine Klage der Mutter. |
[1. Juli 1970–1. Juli 1998]
1§ 640e. [1] Ist an dem Rechtsstreit ein Elternteil nicht als Partei beteiligt, so ist er unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden. [2] Hat die Mutter die Anerkennung der Vaterschaft angefochten, so ist das Kind unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden. [3] Der Elternteil oder das Kind kann der einen oder anderen Partei zu ihrer Unterstützung beitreten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1970: Artt. 5 Nr. 7, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.