§ 641a ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Januar 1962–1. Juli 1970]
    1§ 641a.  [1] Hat der Mann die Anfechtungsklage erhoben und stirbt er vor der Rechtskraft des Urteils, so ist § 628 nicht anzuwenden, wenn zur Zeit seines Todes wenigstens ein Elternteil noch lebt. [2] Die Eltern können das Verfahren aufnehmen; ist ein Elternteil gestorben, so steht dieses Recht dem überlebenden Elternteil zu. [3] Wird das Verfahren nicht innerhalb von sechs Monaten aufgenommen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1962: Artt. 3 Nr. 3, 9 Nr. IV Halbs. 1 des Gesetzes vom 11. August 1961.