§ 642a ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 1977] | [1. Juli 1970] | 
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| § 642a | § 642a | 
| (1) Auf Grund eines rechtskräftigen oder für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils, das einen Ausspruch nach § 642 enthält, wird der Betrag des Regelunterhalts auf Antrag durch Beschluß gesondert festgesetzt. | (1) Auf Grund eines rechtskräftigen oder für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils, das einen Ausspruch nach § 642 enthält, wird der Betrag des Regelunterhalts vom Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag durch Beschluß gesondert festgesetzt. | 
| (2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. | (2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. | 
| (3) [1] Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. [2] Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. | (3) [1] Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. [2] Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. | 
| (4) [1] Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Unterhaltsberechtigte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. [2] Hat der Unterhaltsberechtigte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig. | |
| (5) [1] Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. [2] § 641l Abs. 5, §§ 641r, 641s, 641t gelten entsprechend. | 
    [1. Juli 1970–1. Januar 1977]
    1§ 642a. 
        
(1) Auf Grund eines rechtskräftigen oder für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils, das einen Ausspruch nach § 642 enthält, wird der Betrag des Regelunterhalts vom Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag durch Beschluß gesondert festgesetzt.
        (2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
        
            (3) [1] Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. [2] Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1970: Artt. 5 Nr. 7, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.