§ 642b ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1991][1. Januar 1977]
§ 642b § 642b
(1) [1] Wird der Regelbedarf, nach dem sich der Regelunterhalt errechnet, geändert, so wird der Betrag des Regelunterhalts auf Antrag durch Beschluß neu festgesetzt. [2] Das gleiche gilt, wenn sich ein sonstiger für die Berechnung des Betrages des Regelunterhalts maßgebender Umstand ändert. [3] § 323 Abs. 2, § 641p Abs. 1 Satz 2 und § 642a Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend. [4] Wird die Abänderung eines Schuldtitels des § 642a beantragt, so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, das diesen Titel erstellt hat. (1) [1] Wird der Regelbedarf, nach dem sich der Regelunterhalt errechnet, geändert, so wird der Betrag des Regelunterhalts auf Antrag durch Beschluß neu festgesetzt. [2] Das gleiche gilt, wenn sich ein sonstiger für die Berechnung des Betrages des Regelunterhalts maßgebender Umstand ändert. [3] § 323 Abs. 2, 3 und § 642a Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend. [4] Wird die Abänderung eines Schuldtitels des § 642a beantragt, so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, das diesen Titel erstellt hat.
(2) Ist gleichzeitig ein Verfahren nach § 323 anhängig, so kann das Gericht das Verfahren nach Absatz 1 bis zur Erledigung des anderen Verfahrens aussetzen. (2) Ist gleichzeitig ein Verfahren nach § 323 anhängig, so kann das Gericht das Verfahren nach Absatz 1 bis zur Erledigung des anderen Verfahrens aussetzen.
[1. Januar 1977–1. April 1991]
1§ 642b.
(1) [1] Wird der Regelbedarf, nach dem sich der Regelunterhalt errechnet, geändert, so wird der Betrag des Regelunterhalts auf Antrag durch Beschluß neu festgesetzt. [2] Das gleiche gilt, wenn sich ein sonstiger für die Berechnung des Betrages des Regelunterhalts maßgebender Umstand ändert. 2[3] § 323 Abs. 2, 3 und § 642a Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend. 3[4] Wird die Abänderung eines Schuldtitels des § 642a beantragt, so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, das diesen Titel erstellt hat.
(2) Ist gleichzeitig ein Verfahren nach § 323 anhängig, so kann das Gericht das Verfahren nach Absatz 1 bis zur Erledigung des anderen Verfahrens aussetzen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 5 Nr. 7, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
2. 1. Januar 1977: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. a, 5 § 3 S. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1976.
3. 1. Januar 1977: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. b, 5 § 3 S. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1976.

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