§ 647 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Januar 2008–1. September 2009]
    1§ 647. 2Maßnahmen des Gerichts. 
        
            (1) [1] Erscheint nach dem Vorbringen des Antragstellers das vereinfachte Verfahren zulässig, so verfügt das Gericht die Zustellung des Antrags oder einer Mitteilung über seinen Inhalt an den Antragsgegner. [2] Zugleich weist es ihn darauf hin,
                
        
    
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                        31. von wann an und in welcher Höhe der Unterhalt festgesetzt werden kann; hierbei sind zu bezeichnen:
                        
- a) die Zeiträume nach dem Alter des Kindes, für die die Festsetzung des Unterhalts nach dem Mindestunterhalt der ersten, zweiten und dritten Altersstufe in Betracht kommt;
 - b) im Fall des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch der Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts;
 - c) die nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berücksichtigenden Leistungen;
 
 - 42. dass das Gericht nicht geprüft hat, ob der verlangte Unterhalt das im Antrag angegebene Kindeseinkommen berücksichtigt;
 - 53. daß über den Unterhalt ein Festsetzungsbeschluß ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, wenn er nicht innerhalb eines Monats Einwendungen in der vorgeschriebenen Form erhebt;
 - 64. welche Einwendungen nach § 648 Abs. 1 und 2 erhoben werden können, insbesondere, daß der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit nur erhoben werden kann, wenn die Auskunft nach § 648 Abs. 2 Satz 3 in Form eines vollständig ausgefüllten Formulars erteilt wird und Belege über die Einkünfte beigefügt werden;
 - 75. daß die Einwendungen, wenn Formulare eingeführt sind, mit einem Formular der beigefügten Art erhoben werden müssen, der auch bei jedem Amtsgericht erhältlich ist.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1998: Artt. 3 Nr. 9, 8 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 6. April 1998.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
 - 3. 1. Januar 2008: Artt. 3 Abs. 3 Nr. 3, 4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
 - 4. 1. Januar 2002: Artt. 30 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 36 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
 - 5. 1. Januar 2002: Artt. 30 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 36 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
 - 6. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 33 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
 - 7. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 33 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
 - 8. 1. Mai 2002: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.
 - 9. 1. Mai 2002: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.