§ 651 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Oktober 1950–1. Januar 1992]
    1§ 651. 
        
(1) Wenn nach der Übernahme des Verfahrens durch das Gericht, an [das] die Überweisung erfolgt ist, ein Wechsel im Aufenthaltsorte des zu Entmündigenden eintritt, so ist dieses Gericht zu einer weiteren Überweisung befugt.
        (2) Die Vorschriften des § [650] [gelten] entsprechend[…].
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.