§ 654 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934] | [1. Januar 1900] |
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§ 654 | § 654 |
(1) [1] Der zu Entmündigende ist persönlich unter Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständige[r] zu vernehmen. [2] Zu diesem Zwecke kann die Vorführung des zu Entmündigenden angeordnet werden. | (1) [1] Der zu Entmündigende ist persönlich unter Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen zu vernehmen. [2] Zu diesem Zwecke kann die Vorführung des zu Entmündigenden angeordnet werden. |
(2) Die Vernehmung kann auch durch einen ersuchten Richter erfolgen. | (2) Die Vernehmung kann auch durch einen ersuchten Richter erfolgen. |
(3) Die Vernehmung darf nur unterbleiben, wenn sie mit besonderen Schwierigkeiten verbunden oder nicht ohne Nachtheil für den Gesundheitszustand des zu Entmündigenden ausführbar ist. | (3) Die Vernehmung darf nur unterbleiben, wenn sie mit besonderen Schwierigkeiten verbunden oder nicht ohne Nachtheil für den Gesundheitszustand des zu Entmündigenden ausführbar ist. |
[1. Januar 1900–1. Januar 1934]
1§ 654.
2(1) [1] Der zu Entmündigende ist persönlich unter Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen zu vernehmen. [2] Zu diesem Zwecke kann die Vorführung des zu Entmündigenden angeordnet werden.
(2) Die Vernehmung kann auch durch einen ersuchten Richter erfolgen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1900: Nr. 160 Buchst. a des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
- 3. 1. Januar 1900: Nr. 160 Buchst. b des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.