§ 654 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 1934] | [1. Januar 1900] | 
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| § 654 | § 654 | 
| (1) [1] Der zu Entmündigende ist persönlich unter Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständige[r] zu vernehmen. [2] Zu diesem Zwecke kann die Vorführung des zu Entmündigenden angeordnet werden. | (1) [1] Der zu Entmündigende ist persönlich unter Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen zu vernehmen. [2] Zu diesem Zwecke kann die Vorführung des zu Entmündigenden angeordnet werden. | 
| (2) Die Vernehmung kann auch durch einen ersuchten Richter erfolgen. | (2) Die Vernehmung kann auch durch einen ersuchten Richter erfolgen. | 
| (3) Die Vernehmung darf nur unterbleiben, wenn sie mit besonderen Schwierigkeiten verbunden oder nicht ohne Nachtheil für den Gesundheitszustand des zu Entmündigenden ausführbar ist. | (3) Die Vernehmung darf nur unterbleiben, wenn sie mit besonderen Schwierigkeiten verbunden oder nicht ohne Nachtheil für den Gesundheitszustand des zu Entmündigenden ausführbar ist. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 1934]
    1§ 654. 
        
            2(1) [1] Der zu Entmündigende ist persönlich unter Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen zu vernehmen. [2] Zu diesem Zwecke kann die Vorführung des zu Entmündigenden angeordnet werden.
        
        (2) Die Vernehmung kann auch durch einen ersuchten Richter erfolgen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 1900: Nr. 160 Buchst. a des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
 - 3. 1. Januar 1900: Nr. 160 Buchst. b des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.