§ 654 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934][1. Januar 1900]
§ 654 § 654
(1) [1] Der zu Entmündigende ist persönlich unter Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständige[r] zu vernehmen. [2] Zu diesem Zwecke kann die Vorführung des zu Entmündigenden angeordnet werden. (1) [1] Der zu Entmündigende ist persönlich unter Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen zu vernehmen. [2] Zu diesem Zwecke kann die Vorführung des zu Entmündigenden angeordnet werden.
(2) Die Vernehmung kann auch durch einen ersuchten Richter erfolgen. (2) Die Vernehmung kann auch durch einen ersuchten Richter erfolgen.
(3) Die Vernehmung darf nur unterbleiben, wenn sie mit besonderen Schwierigkeiten verbunden oder nicht ohne Nachtheil für den Gesundheitszustand des zu Entmündigenden ausführbar ist. (3) Die Vernehmung darf nur unterbleiben, wenn sie mit besonderen Schwierigkeiten verbunden oder nicht ohne Nachtheil für den Gesundheitszustand des zu Entmündigenden ausführbar ist.
[1. Januar 1900–1. Januar 1934]
1§ 654.
2(1) [1] Der zu Entmündigende ist persönlich unter Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen zu vernehmen. [2] Zu diesem Zwecke kann die Vorführung des zu Entmündigenden angeordnet werden.
(2) Die Vernehmung kann auch durch einen ersuchten Richter erfolgen.
3(3) Die Vernehmung darf nur unterbleiben, wenn sie mit besonderen Schwierigkeiten verbunden oder nicht ohne Nachtheil für den Gesundheitszustand des zu Entmündigenden ausführbar ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1900: Nr. 160 Buchst. a des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
3. 1. Januar 1900: Nr. 160 Buchst. b des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.

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