§ 657 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Juli 1998] | 
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| § 657. Besondere Verfahrensvorschriften | § 657 | 
| [1] In vereinfachten Verfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. [2] Soweit Vordrucke eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, daß er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat. | [1] In vereinfachten Verfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. [2] Soweit Vordrucke eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, daß er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat. | 
    [1. Juli 1998–1. Januar 2002]
    1§ 657.  [1] In vereinfachten Verfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. [2] Soweit Vordrucke eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, daß er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1998: Artt. 3 Nr. 9, 8 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 6. April 1998.