§ 658 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Juli 1998] | 
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| § 658. Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung | § 658 | 
| (1) [1] In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. [2] § 690 Abs. 3 gilt entsprechend. | (1) [1] In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. [2] § 690 Abs. 3 gilt entsprechend. | 
| (2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. | (2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. | 
    [1. Juli 1998–1. Januar 2002]
    1§ 658. 
        
            (1) [1] In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. [2] § 690 Abs. 3 gilt entsprechend.
        
        (2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1998: Artt. 3 Nr. 9, 8 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 6. April 1998.