§ 659 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. April 2005–1. September 2009]
    1§ 659. 2Formulare. 
        
            (1) [1] Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die vereinfachten Verfahren einzuführen. [2] Für Gerichte, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Gerichte, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
        
        (2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
 - 2. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.