§ 661 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1980] | [1. Oktober 1950] |
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§ 661 | § 661 |
(1) Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit tritt, wenn der Entmündigte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, mit der Zustellung des Beschlusses an denjenigen gesetzlichen Vertreter, [dem] die Sorge für die Person zusteht, anderenfalls mit der Bestellung des Vormundes in Wirksamkeit. | (1) Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit tritt, wenn der Entmündigte unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, mit der Zustellung des Beschlusses an denjenigen gesetzlichen Vertreter, [dem] die Sorge für die Person zusteht, anderenfalls mit der Bestellung des Vormundes in Wirksamkeit. |
(2) Die Entmündigung wegen Geistesschwäche tritt mit der Zustellung des Beschlusses an den Entmündigten in Wirksamkeit. | (2) Die Entmündigung wegen Geistesschwäche tritt mit der Zustellung des Beschlusses an den Entmündigten in Wirksamkeit. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 1980]
1§ 661.
2(1) Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit tritt, wenn der Entmündigte unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, mit der Zustellung des Beschlusses an denjenigen gesetzlichen Vertreter, [dem] die Sorge für die Person zusteht, anderenfalls mit der Bestellung des Vormundes in Wirksamkeit.
(2) Die Entmündigung wegen Geistesschwäche tritt mit der Zustellung des Beschlusses an den Entmündigten in Wirksamkeit.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 162 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.