§ 664 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1980–1. Januar 1992]
1§ 664.
2(1) Der die Entmündigung aussprechende Beschluß kann im Wege der Klage binnen einer Notfrist von einem Monat angefochten werden.
3(2) Zur Erhebung der Klage sind der Entmündigte selbst, derjenige gesetzliche Vertreter des Entmündigten, [dem] die Sorge für die Person zusteht, und die übrigen im § [646] bezeichneten Personen befugt.
4(3) [1] Die Frist beginnt im Falle der Entmündigung wegen Geisteskrankheit für den Entmündigten mit dem Zeitpunkt, in [dem] er von der Entmündigung Kenntniß erlangt, für die übrigen Personen mit dem Zeitpunkt, in [dem] die Entmündigung in Wirksamkeit tritt. 5[2] Im Falle der Entmündigung wegen Geistesschwäche beginnt die Frist für den gesetzlichen Vertreter des unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehenden Entmündigten mit dem Zeitpunkt, in [dem] ihm der Beschluß zugestellt wird, für den Entmündigten selbst und die übrigen Personen mit der Zustellung des Beschlusses an den Entmündigten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 93, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
5. 1. Januar 1980: Art. 9 §§ 2 Nr. 3, 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.

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