§ 665 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
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§ 665 | § 665 |
Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirke das Amtsgericht, [das] über die Entmündigung entschieden hat, seinen Sitz hat. | Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirke das Amtsgericht, welches über die Entmündigung entschieden hat, seinen Sitz hat. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 665. Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirke das Amtsgericht, welches über die Entmündigung entschieden hat, seinen Sitz hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 165 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.