§ 669 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Oktober 1950–1. Januar 1992]
    1§ 669. 
        
(1) Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien die Ergebnisse der […] Sachuntersuchung [des Amtsgerichts], soweit es zur Prüfung der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses erforderlich ist, vollständig vorzutragen.
        (2) Im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Vortrags hat der Vorsitzende [die] Berichtigung oder Vervollständigung, nöthigenfalls unter Wiedereröffnung der Verhandlung, zu veranlassen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.