§ 671 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
---|---|
§ 671 | § 671 |
(1) Die [Vorschriften] der §§ [654], [655] [gelten] in dem Verfahren über die Anfechtungsklage entsprechend[…]. | (1) Die Bestimmungen der §§ [654], [655] finden in dem Verfahren über die Anfechtungsklage entsprechende Anwendung. |
(2) Von der Vernehmung Sachverständiger darf das Gericht Abstand nehmen, wenn es das vor dem Amtsgericht abgegebene Gutachten für genügend erachtet. | (2) Von der Vernehmung Sachverständiger darf das Gericht Abstand nehmen, wenn es das vor dem Amtsgericht abgegebene Gutachten für genügend erachtet. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 671.
2(1) Die Bestimmungen der §§ [654], [655] finden in dem Verfahren über die Anfechtungsklage entsprechende Anwendung.
(2) Von der Vernehmung Sachverständiger darf das Gericht Abstand nehmen, wenn es das vor dem Amtsgericht abgegebene Gutachten für genügend erachtet.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.