§ 671 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] | 
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| § 671 | § 671 | 
| (1) Die [Vorschriften] der §§ [654], [655] [gelten] in dem Verfahren über die Anfechtungsklage entsprechend[…]. | (1) Die Bestimmungen der §§ [654], [655] finden in dem Verfahren über die Anfechtungsklage entsprechende Anwendung. | 
| (2) Von der Vernehmung Sachverständiger darf das Gericht Abstand nehmen, wenn es das vor dem Amtsgericht abgegebene Gutachten für genügend erachtet. | (2) Von der Vernehmung Sachverständiger darf das Gericht Abstand nehmen, wenn es das vor dem Amtsgericht abgegebene Gutachten für genügend erachtet. | 
    [1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
    1§ 671. 
        
            2(1) Die Bestimmungen der §§ [654], [655] finden in dem Verfahren über die Anfechtungsklage entsprechende Anwendung.
        
        (2) Von der Vernehmung Sachverständiger darf das Gericht Abstand nehmen, wenn es das vor dem Amtsgericht abgegebene Gutachten für genügend erachtet.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.