§ 672 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Januar 1934] | 
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| § 672 | § 672 | 
| (1) [1] Wird die Anfechtungsklage für begründet erachtet, so ist der die Entmündigung aussprechende Beschluß aufzuheben. [2] Die Aufhebung tritt erst mit der Rechtskraft des Urtheils in Wirksamkeit. [3] Auf Antrag können jedoch zum Schutze der Person oder des Vermögens des Entmündigten einstweilige Verfügungen nach [den] §§ [936 bis 944] getroffen werden. | (1) [1] Wird die Anfechtungsklage für begründet erachtet, so ist der die Entmündigung aussprechende Beschluß aufzuheben. [2] Die Aufhebung tritt erst mit der Rechtskraft des Urtheils in Wirksamkeit. [3] Auf Antrag können jedoch zum Schutze der Person oder des Vermögens des Entmündigten einstweilige Verfügungen nach Maßgabe der §§ [936 bis 944] getroffen werden. | 
| (2) (weggefallen) | (2) (weggefallen) | 
    [1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
    1§ 672. 
        
            (1) [1] Wird die Anfechtungsklage für begründet erachtet, so ist der die Entmündigung aussprechende Beschluß aufzuheben. [2] Die Aufhebung tritt erst mit der Rechtskraft des Urtheils in Wirksamkeit. 2[3] Auf Antrag können jedoch zum Schutze der Person oder des Vermögens des Entmündigten einstweilige Verfügungen nach Maßgabe der §§ [936 bis 944] getroffen werden.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.
 - 3. 1. Januar 1900: Nr. 168 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.