§ 680 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] | 
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| § 680 | § 680 | 
| (1) Die Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht erfolgt durch Beschluß des Amtsgerichts. | (1) Die Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht erfolgt durch Beschluß des Amtsgerichts. | 
| (2) Der Beschluß wird nur auf Antrag erlassen. | (2) Der Beschluß wird nur auf Antrag erlassen. | 
| (3) Auf das Verfahren [sind] die Vorschriften des § [646] Abs. 1 und der §§ [647], [648], [653], [657], [663] entsprechend[… anzuwenden]. | (3) Auf das Verfahren finden die Vorschriften des § [646] Abs. 1 und der §§ [647], [648], [653], [657], [663] entsprechende Anwendung. | 
| (4) Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet nicht statt. | (4) Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet nicht statt. | 
| (5) Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach [denen] eine Gemeinde oder ein der Gemeinde gleichstehender Verband oder ein Armenverband berechtigt ist, die Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht zu beantragen, bleiben unberührt. | (5) Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen eine Gemeinde oder ein der Gemeinde gleichstehender Verband oder ein Armenverband berechtigt ist, die Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht zu beantragen, bleiben unberührt. | 
    [1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
    1§ 680. 
        
            2(1) Die Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht erfolgt durch Beschluß des Amtsgerichts.
        
        (2) Der Beschluß wird nur auf Antrag erlassen.
        
            3(3) Auf das Verfahren finden die Vorschriften des § [646] Abs. 1 und der §§ [647], [648], [653], [657], [663] entsprechende Anwendung.
        
        (4) Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet nicht statt.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 1900: Nr. 172 Buchst. a des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
 - 3. 1. Januar 1900: Nr. 172 Buchst. b des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 4. 1. Januar 1900: Nr. 172 Buchst. c des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.