§ 680 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
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§ 680 | § 680 |
(1) Die Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht erfolgt durch Beschluß des Amtsgerichts. | (1) Die Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht erfolgt durch Beschluß des Amtsgerichts. |
(2) Der Beschluß wird nur auf Antrag erlassen. | (2) Der Beschluß wird nur auf Antrag erlassen. |
(3) Auf das Verfahren [sind] die Vorschriften des § [646] Abs. 1 und der §§ [647], [648], [653], [657], [663] entsprechend[… anzuwenden]. | (3) Auf das Verfahren finden die Vorschriften des § [646] Abs. 1 und der §§ [647], [648], [653], [657], [663] entsprechende Anwendung. |
(4) Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet nicht statt. | (4) Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet nicht statt. |
(5) Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach [denen] eine Gemeinde oder ein der Gemeinde gleichstehender Verband oder ein Armenverband berechtigt ist, die Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht zu beantragen, bleiben unberührt. | (5) Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen eine Gemeinde oder ein der Gemeinde gleichstehender Verband oder ein Armenverband berechtigt ist, die Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht zu beantragen, bleiben unberührt. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 680.
2(1) Die Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht erfolgt durch Beschluß des Amtsgerichts.
(2) Der Beschluß wird nur auf Antrag erlassen.
3(3) Auf das Verfahren finden die Vorschriften des § [646] Abs. 1 und der §§ [647], [648], [653], [657], [663] entsprechende Anwendung.
(4) Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet nicht statt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1900: Nr. 172 Buchst. a des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
- 3. 1. Januar 1900: Nr. 172 Buchst. b des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 4. 1. Januar 1900: Nr. 172 Buchst. c des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.