§ 683 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 683 § 683
(1) Der über die Entmündigung zu erlassende Beschluß ist dem Antragsteller und dem zu Entmündigenden von Amtswegen zuzustellen. (1) Der über die Entmündigung zu erlassende Beschluß ist dem Antragsteller und dem zu Entmündigenden von Amtswegen zuzustellen.
(2) [1] Der die Entmündigung aussprechende Beschluß tritt mit der Zustellung an den Entmündigten in Wirksamkeit. [2] Der Vormundschaftsbehörde ist [der] Beschluß von Amtswegen mitzutheilen. (2) [1] Der die Entmündigung aussprechende Beschluß tritt mit der Zustellung an den Entmündigten in Wirksamkeit. [2] Der Vormundschaftsbehörde ist ein solcher Beschluß von Amtswegen mitzutheilen.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 683.
(1) Der über die Entmündigung zu erlassende Beschluß ist dem Antragsteller und dem zu Entmündigenden von Amtswegen zuzustellen.
(2) [1] Der die Entmündigung aussprechende Beschluß tritt mit der Zustellung an den Entmündigten in Wirksamkeit. [2] Der Vormundschaftsbehörde ist ein solcher Beschluß von Amtswegen mitzutheilen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 683 ZPO

§ 682 ZPO

§ 683 ZPO

§ 684 ZPO