§ 684 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977][1. Oktober 1950]
§ 684 § 684
(1) Der die Entmündigung aussprechende Beschluß kann binnen einer Notfrist von einem Monat von dem Entmündigten im Wege der Klage angefochten werden. (1) Der die Entmündigung aussprechende Beschluß kann binnen der Frist eines Monats von dem Entmündigten im Wege der Klage angefochten werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses an den Entmündigten. (2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses an den Entmündigten.
(3) Die Klage ist gegen denjenigen, [der] die Entmündigung beantragt hatte, falls [er] aber […] verstorben, oder sein Aufenthalt unbekannt oder im Auslande ist, gegen den Staatsanwalt zu richten. (3) Die Klage ist gegen denjenigen, [der] die Entmündigung beantragt hatte, falls [er] aber […] verstorben, oder sein Aufenthalt unbekannt oder im Auslande ist, gegen den Staatsanwalt zu richten.
(4) Auf das Verfahren [sind] die Vorschriften der §§ [665], [667], [669], [670], [672 bis 674] entsprechend[… anzuwenden]. (4) Auf das Verfahren [sind] die Vorschriften der §§ [665], [667], [669], [670], [672 bis 674] entsprechend[… anzuwenden].
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 684.
(1) Der die Entmündigung aussprechende Beschluß kann binnen der Frist eines Monats von dem Entmündigten im Wege der Klage angefochten werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses an den Entmündigten.
2(3) Die Klage ist gegen denjenigen, [der] die Entmündigung beantragt hatte, falls [er] aber […] verstorben, oder sein Aufenthalt unbekannt oder im Auslande ist, gegen den Staatsanwalt zu richten.
3(4) Auf das Verfahren [sind] die Vorschriften der §§ [665], [667], [669], [670], [672 bis 674] entsprechend[… anzuwenden].
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 684 ZPO

§ 683 ZPO

§ 684 ZPO

§ 684a ZPO