§ 688 ZPO. Zulässigkeit
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1999] | [1. Januar 1992] |
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§ 688 | § 688 |
(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro oder Deutscher Mark zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen. | (1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in inländischer Währung zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen. |
(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt: | (2) Das Mahnverfahren findet nicht statt: |
1. für Ansprüche des Kreditgebers, wenn der nach dem Verbraucherkreditgesetz anzugebende effektive oder anfängliche effektive Jahreszins den bei Vertragsabschluß geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich zwölf vom Hundert übersteigt; | 1. für Ansprüche des Kreditgebers, wenn der nach dem Verbraucherkreditgesetz anzugebende effektive oder anfängliche effektive Jahreszins den bei Vertragsabschluß geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich zwölf vom Hundert übersteigt; |
2. wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist; | 2. wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist; |
3. wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müßte. | 3. wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müßte. |
(3) Müßte der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, findet das Mahnverfahren nur statt, soweit das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 662) dies vorsieht. | (3) Müßte der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, findet das Mahnverfahren nur statt, soweit das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 662) dies vorsieht. |
[1. Januar 1992–1. Januar 1999]
1§ 688.
(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in inländischer Währung zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.
2(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:
- 1. für Ansprüche des Kreditgebers, wenn der nach dem Verbraucherkreditgesetz anzugebende effektive oder anfängliche effektive Jahreszins den bei Vertragsabschluß geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich zwölf vom Hundert übersteigt;
- 2. wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;
- 3. wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müßte.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 95, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
- 2. 1. Januar 1992: Artt. 6 Nr. 1, 10 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
- 3. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 49, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.