§ 690 ZPO. Mahnantrag
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1992] |
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§ 690. Mahnantrag | § 690 |
(1) Der Antrag muß auf den Erlaß eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten: | (1) Der Antrag muß auf den Erlaß eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten: |
1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten; | 1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten; |
2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird; | 2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird; |
3. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsschlusses und des nach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses; | 3. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen, für die das Verbraucherkreditgesetz gilt, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des nach dem Verbraucherkreditgesetz anzugebenden effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses; |
4. die Erklärung, daß der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder daß die Gegenleistung erbracht ist; | 4. die Erklärung, daß der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder daß die Gegenleistung erbracht ist; |
5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist[.] | 5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist[.] |
(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung. | (2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung. |
(3) Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint; der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, daß der Antrag nicht ohne den Willen des Antragstellers übermittelt wird. | (3) Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint; der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, daß der Antrag nicht ohne den Willen des Antragstellers übermittelt wird. |
[1. Januar 1992–1. Januar 2002]
1§ 690.
(1) Der Antrag muß auf den Erlaß eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:
- 1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten;
- 2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
- 23. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen, für die das Verbraucherkreditgesetz gilt, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des nach dem Verbraucherkreditgesetz anzugebenden effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses;
- 4. die Erklärung, daß der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder daß die Gegenleistung erbracht ist;
- 35. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist[.]
(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.
4(3) Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint; der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, daß der Antrag nicht ohne den Willen des Antragstellers übermittelt wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 95, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
- 2. 1. Januar 1992: Artt. 6 Nr. 2, 10 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
- 3. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 51 Buchst. a, 11 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
- 4. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 51 Buchst. b, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.