§ 697 ZPO. Einleitung des Streitverfahrens

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1991][1. Juli 1977]
§ 697 § 697
(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. (1) [1] Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. [2] § 271 gilt entsprechend.
(2) [1] Bei Eingang der (2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung, spätestens bei Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist, bestimmt der Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung.
Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. [2] Zur schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach § 276 kann auch eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt werden. (3) [1] Von der Bestimmung eines Termins kann zunächst abgesehen werden, wenn dem Antragsgegner mit der Zustellung der Anspruchsbegründung eine Frist von mindestens zwei Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung gesetzt wird.
(3) [1] Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. [2] Mit der Terminbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend. [2] Der Antragsteller ist hiervon zu unterrichten. [3] § 276 Abs. 3, §§ 277, 282 Abs. 3 Satz 2, § 296 sind anzuwenden.
(4) [1] Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlaß eines Versäumnisurteils gegen ihn. [2] Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. (4) [1] Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlaß eines Versäumnisurteils gegen ihn. [2] Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
(5) [1] Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach § 313b Abs. 2, § 317 Abs. 4 kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift benutzt werden. [2] Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck. (5) [1] Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach § 313b Abs. 2, § 317 Abs. 4 kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift benutzt werden. [2] Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck.
[1. Juli 1977–1. April 1991]
1§ 697.
(1) [1] Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. [2] § 271 gilt entsprechend.
(2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung, spätestens bei Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist, bestimmt der Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung.
(3) [1] Von der Bestimmung eines Termins kann zunächst abgesehen werden, wenn dem Antragsgegner mit der Zustellung der Anspruchsbegründung eine Frist von mindestens zwei Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung gesetzt wird. [2] Der Antragsteller ist hiervon zu unterrichten. [3] § 276 Abs. 3, §§ 277, 282 Abs. 3 Satz 2, § 296 sind anzuwenden.
(4) [1] Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlaß eines Versäumnisurteils gegen ihn. [2] Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
(5) [1] Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach § 313b Abs. 2, § 317 Abs. 4 kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift benutzt werden. [2] Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 95, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

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