§ 700 ZPO. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 700. 2Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.
(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.
(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.
3(3) 4[1] Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. [2] § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. [3] § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
5(4) 6[1] Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. [2] § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
7(5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
8(6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 95, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 55, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
4. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 55, 11 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
5. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 55, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
6. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 86, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
7. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 86, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
8. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 55, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.

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