§ 701 ZPO. Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977][1. Oktober 1950]
§ 701 § 701
[1] Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlaß des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt, so fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg. [2] Dasselbe gilt, wenn der Vollstreckungsbescheid rechtzeitig beantragt ist, der Antrag aber zurückgewiesen wird. [1] Wird in dem Falle, wenn Widerspruch nicht erhoben ist, [der] Erla[ß] des Vollstreckungsbefehls nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, [die] mit Ablauf der im Zahlungsbefehle bestimmten Frist beginnt, nachgesucht, so verliert der Zahlungsbefehl seine Kraft. [2] Dasselbe gilt, wenn [der] Erla[ß] des Vollstreckungsbefehls rechtzeitig nachgesucht ist, das Gesuch aber zurückgewiesen wird.
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 701. [1] Wird in dem Falle, wenn Widerspruch nicht erhoben ist, [der] Erla[ß] des Vollstreckungsbefehls nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, [die] mit Ablauf der im Zahlungsbefehle bestimmten Frist beginnt, nachgesucht, so verliert der Zahlungsbefehl seine Kraft. [2] Dasselbe gilt, wenn [der] Erla[ß] des Vollstreckungsbefehls rechtzeitig nachgesucht ist, das Gesuch aber zurückgewiesen wird.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 701 ZPO

§ 700a ZPO

§ 701 ZPO. Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids

§ 702 ZPO. Form von Anträgen und Erklärungen