§ 702 ZPO. Form von Anträgen und Erklärungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 702. Das Gesuch um Erla[ß] eines Zahlungsbefehls oder eines Vollstreckungsbefehls, sowie die Erhebung eines Widerspruchs werden der anderen Partei abschriftlich nicht mitgetheilt; im Falle ihrer mündlichen Anbringung ist die Aufnahme eines Protokolls nicht erforderlich.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 702 ZPO

§ 701 ZPO. Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids

§ 702 ZPO. Form von Anträgen und Erklärungen

§ 703 ZPO. Kein Nachweis der Vollmacht