§ 703c ZPO. Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977][8. Dezember 1976]
§ 703c § 703c
(1) [1] Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens Vordrucke einzuführen. [2] Für (1) [1] Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens Vordrucke einzuführen. [2] Für
1. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, 1. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten,
2. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, 2. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten,
3. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist, 3. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist,
4. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist, 4. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist,
können unterschiedliche Vordrucke eingeführt werden. können unterschiedliche Vordrucke eingeführt werden.
(2) Soweit nach Absatz 1 Vordrucke für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen. (2) […]
(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
[8. Dezember 1976–1. Juli 1977]
1§ 703c.
2(1) [1] Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens Vordrucke einzuführen. [2] Für
  • 1. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten,
  • 2. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten,
  • 3. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist,
  • 4. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist,
können unterschiedliche Vordrucke eingeführt werden.
(2) […]
3(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Anmerkungen:
1. 8. Dezember 1976: Artt. 1 Nr. 95, 12 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
2. 8. Dezember 1976: Artt. 1 Nr. 95, 12 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
3. 8. Dezember 1976: Artt. 1 Nr. 95, 12 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

Umfeld von § 703c ZPO

§ 703b ZPO. Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung

§ 703c ZPO. Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung

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