§ 703c ZPO. Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977] | [8. Dezember 1976] |
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§ 703c | § 703c |
(1) [1] Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens Vordrucke einzuführen. [2] Für | (1) [1] Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens Vordrucke einzuführen. [2] Für |
1. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, | 1. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, |
2. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, | 2. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, |
3. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist, | 3. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist, |
4. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist, | 4. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist, |
können unterschiedliche Vordrucke eingeführt werden. | können unterschiedliche Vordrucke eingeführt werden. |
(2) Soweit nach Absatz 1 Vordrucke für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen. | (2) […] |
(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | (3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |
[8. Dezember 1976–1. Juli 1977]
1§ 703c.
2(1) [1] Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens Vordrucke einzuführen. [2] Für
- 1. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten,
- 2. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten,
- 3. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist,
- 4. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist,
(2) […]
- Anmerkungen:
- 1. 8. Dezember 1976: Artt. 1 Nr. 95, 12 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
- 2. 8. Dezember 1976: Artt. 1 Nr. 95, 12 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
- 3. 8. Dezember 1976: Artt. 1 Nr. 95, 12 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.