§ 704 ZPO. Vollstreckbare Endurteile

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1970][1. Oktober 1950]
§ 704 § 704
(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurtheilen, [die] rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. (1) Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurtheilen, [die] rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.
(2) [1] Urteile in Ehe- und Kindschaftssachen dürfen nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. [2] Dies gilt auch für den Ausspruch nach § 643 Abs. 1 Satz 1. (2) Urtheile in Ehesachen und in Rechtsstreitigkeiten, welche die Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern zum Gegenstande haben, dürfen nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
[1. Oktober 1950–1. Juli 1970]
1§ 704.
2(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurtheilen, [die] rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.
3(2) Urtheile in Ehesachen und in Rechtsstreitigkeiten, welche die Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern zum Gegenstande haben, dürfen nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Januar 1900: Nr. 180 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.