§ 706 ZPO. Rechtskraft- und Notfristzeugnis
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 706. Rechtskraft- und Notfristzeugnis | § 706 |
(1) [1] Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der Prozeßakten von der Geschäftsstelle des Gerichts [des] erste[n Rechtszuges] und, solange der Rechtsstreit in eine[m] höheren [Rechtszuge] anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts diese[s Rechtszuges] zu erteilen. [2] In Ehe- und Kindschaftssachen wird den Parteien von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer weiteren Ausfertigung in der Form des § 317 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 erteilt. | (1) Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der Prozeßakten von der Geschäftsstelle des Gerichts [des] erste[n Rechtszuges] und, solange der Rechtsstreit in eine[m] höheren [Rechtszuge] anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts diese[s Rechtszuges] zu erteilen. |
(2) [1] Insoweit die Ertheilung des Zeugnisses davon abhängt, daß gegen das Urtheil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, genügt ein Zeugniß de[r] Geschäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts, daß [bis zum Ablauf] der Nothfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht sei. [2] [Eines Zeugnisses de[r] Geschäftsstelle des Revisionsgerichts, daß ein Antrag auf Zulassung der Revision nach § 566 nicht eingereicht sei, bedarf es nicht.] | (2) [1] Insoweit die Ertheilung des Zeugnisses davon abhängt, daß gegen das Urtheil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, genügt ein Zeugniß de[r] Geschäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts, daß [bis zum Ablauf] der Nothfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht sei. [2] [Eines Zeugnisses de[r] Geschäftsstelle des Revisionsgerichts, daß eine Revisionsschrift nach § 566a nicht eingereicht sei, bedarf es nicht.] |
(3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 706.
2(1) Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der Prozeßakten von der Geschäftsstelle des Gerichts [des] erste[n Rechtszuges] und, solange der Rechtsstreit in eine[m] höheren [Rechtszuge] anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts diese[s Rechtszuges] zu erteilen.
3(2) [1] Insoweit die Ertheilung des Zeugnisses davon abhängt, daß gegen das Urtheil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, genügt ein Zeugniß de[r] Geschäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts, daß [bis zum Ablauf] der Nothfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht sei. [2] [Eines Zeugnisses de[r] Geschäftsstelle des Revisionsgerichts, daß eine Revisionsschrift nach § 566a nicht eingereicht sei, bedarf es nicht.]
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. II.1 der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
- 4. 1. April 1910: Artt. II Nr. 44 Buchst. b, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.