§ 721 ZPO. Räumungsfrist
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] | 
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| § 721 | § 721 | 
| (1) Wird auf Räumung einer Wohnung erkannt, so kann das Gericht auf Antrag dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Frist zur Räumung gewähren. | (1) Wird auf Räumung einer Wohnung erkannt, so kann das Gericht auf Antrag dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Frist zur Räumung gewähren. | 
| (2) Auf den Antrag [sind] die Vorschriften der §§ [714], [716] entsprechend[… anzuwenden]. | (2) Auf den Antrag finden die Vorschriften der §§ [714], [716] entsprechende Anwendung. | 
    [1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
    1§ 721. 
        
(1) Wird auf Räumung einer Wohnung erkannt, so kann das Gericht auf Antrag dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Frist zur Räumung gewähren.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Nr. 188 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.