§ 724 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Januar 1928] | 
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| § 724 | § 724 | 
| (1) Die Zwangsvollstreckung [wird] auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urtheils (vollstreckbare Ausfertigung) [durchgeführt]. | (1) Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urtheils (vollstreckbare Ausfertigung). | 
| (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle des Gerichts [des] erste[n Rechtszuges] und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle dieses Gerichts ertheilt. | (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle dieses Gerichts ertheilt. | 
    [1. Januar 1928–1. Oktober 1950]
    1§ 724. 
        
(1) Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urtheils (vollstreckbare Ausfertigung).
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.