§ 732 ZPO. Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Januar 2002]
    1§ 732. 2Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel. 
        
            (1) 3[1] Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel ertheilt ist. 4[2] Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
        
        (2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
 - 3. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
 - 4. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 93, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.